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Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das GEG ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) treten mit dem Inkrafttreten des GEG außer Kraft.

 

Der Text des Gesetzes ist auf der Internetseite des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat abrufbar.

 

Durch das GEG werden EnEG, EnEV und EEWärmeG in einem einzigen Gesetz zusammengeführt. Es wird ein einheitliches, auf einander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anfor­de­rungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen. Zudem regelt das GEG die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen.

 

Anforderungen an die Gebäudehülle:

Die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden im GEG um­ge­setzt und die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energie­ein­spar­recht integriert. Das in der bisherigen Energieeinsparverordnung geltende energetische Mindest-Anforderungsniveau für Neubauten und Modernisierungen wird im GEG nicht verschärft.

 

Einsatz Erneuerbarer Energien:

An die Stelle einer anteiligen Nutzung von solarer Strahlungsenergie, von Biomasse und Geo­thermie sowie von Umweltwärme kann ersatzweise auch die überwiegende Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs aus Abwärme bzw. aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) treten. Auch die Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs des Neubaus aus einem Nah- oder Fernwärmenetz, das zu wesentlichen Teilen aus erneuerbaren Energien oder überwiegend aus Abwärme bzw. KWK gespeist wird ist möglich. Darüber hinaus kann eine definierte Unter­schrei­tung der Effizienz­anforderung für Neubauten einen vollgültigen Ersatz für die Nutzung erneu­er­barer Energien darstellen.

 

Die Nutzungspflicht Erneuerbarer Energie gilt im Bestand auch für öffentliche Nicht­wohn­gebäude. Diese Anforderungen greifen im Falle einer grundlegenden Renovierung (vgl. § 52 GEG).

 

Technische Details und Informationen zu Berechnungs­verfahren sowie institutionelle Hinweise bieten viele Internetseiten aus dem Feld "Bauen und Energie" an. Beispielhaft findet sich hier ein auf Themen des GEG spezialisiertes Portal.

 

Der Vollzug des GEG ist Sache der Bundesländer. Zuständiges Ressort in Hessen ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen. Die Einhaltung der Anforderungen aus dem GEG ist nach Fertigstellung des Gebäudes durch eine Erfüllungs­erklärung bei den Bauaufsichtsbehörden nachzuweisen.

Links

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

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