Kommunaler Klimaschutz und -anpassung

Der Klimawandel betrifft uns alle. Der Klimaschutz versucht durch die Reduktion von Emissionen die negativen Auswirkungen des Klima­wandels auf ein verträgliches Maß zu begrenzen. Dennoch werden durch die nicht mehr vermeidbaren Folgen des Klimawandels Anpassungen in allen Bereichen unseres Lebens notwendig werden. Insbesondere kommu­nalen Akteuren steht diesbezüglich ein weites Feld an Hand­lungs­möglich­keiten zur Verfügung. Ihnen kommt hier eine ganz besondere Vorbildfunktion zu. Um dieser Verant­wortung gerecht werden zu können und sie bei der Umsetzung notwendiger Maßnahmen zu unterstützen, fördert das Land Hessen kommunale Projekte in den Bereichen Klima­schutz und Klima­anpassung sowie Informations­initiativen in diesen Themen­be­reichen.

 

Das Hessische Umweltministerium fördert auf Grundlage der „Richtlinie zur Förderung von kommunalen Klimaschutz- und Klimaanpassungsprojekten (Kommunale Klimarichtlinie)“ Projekte in den vorgenannten Bereichen.

Die Basisförderung beträgt in den Förderschwerpunkten Klimaschutz und Klimaanpassung 40% der zuwendungsfähigen Kosten. Für Klima-Kommunen erhöht sich der Förderbetrag um 20 Prozentpunkte auf 60% der zuwendungsfähigen Kosten. Für besonders ambitionierte Kommunen, sogenannten „Sprintern“, erhöht sich der Förderbetrag um weitere 15 Prozentpunkte auf 75%.  Die Anforderungen zum Erreichen der Sprinter-Klasse finden Sie auf der Website der Klima-Kommunen Hessen Für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2026 gilt zunächst, dass alle Klima-Kommunen als Sprinter eingestuft werden und eine Förderung von 75% erhalten. Ungeachtet der Mitgliedschaft bei den Klima-Kommunen gilt bei der Förderung von Biomassefeuerungsanlagen ein Zuschuss von 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Förderschwerpunkt Pilot- und Demonstrationsvorhaben können Fördersätze von 75% der zuwendungsfähigen Kosten beansprucht werden. Antragsberechtigt sind Hessische Gemeinden, Städte und Landkreise, deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände sowie kommunale Unternehmen (Einzelregelungen in Teil II der Richtlinie). Nachfolgend finden Sie die zuwendungsfähigen Förderschwerpunkte:

 

Schwerpunkt 1

Investive kommunale Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Klimaschutzrichtlinie) [Richtlinie Teil II – Ziffer 1.2]

Gefördert werden investive kommunale Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Neu-, Erweiterungs- und Ersatzinvestitionen), die – soweit vorhanden – über die jeweiligen gesetzlich geforderten Mindeststandards hinausgehen und die gesetzlich vorgegebenen Energiebedarfs- beziehungsweise Umweltgrenzwerte unterschreiten. Voraussetzungen für eine Förderung des Klima­schutzprojekts sind:

  • Die Klimaschutzmaßnahme bzw. das Klimaschutzmaßnahmenpaket ist Bestandteil entweder eines bis zu zehn Jahre alten kommunalen Klimaschutzkonzepts, eines Klimaschutzteilkonzepts oder eines Aktionsplans im Rahmen des Bündnisses „Hessen aktiv: Die Klima-Kommunen“

oder

  • die Klimaschutzmaßnahmen auf Kläranlagen müssen sich aus einer Energieeffizienzanalyse oder gleichwertigen Untersuchung ergeben, die in Anlehnung an die „Arbeitshilfe zur Verbesserung von Energieeffizienz von Abwasserbehandlungsanlagen“ des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat oder das Regelwerk „Arbeitsblatt DWA-A-216“ der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) in der jeweils gültigen Fassung erstellt wurden

und

  • die Umsetzung des Klimaschutzprojekts führt auf der Grundlage einer fachtechnischen Prüfung zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Reduzierung der Treibhausgasemissionen,
  • die Klimaschutzmaßnahme bewirkt eine effiziente Nutzung der Fördermittel in Bezug auf die zu erreichende Treibhausgas (THG)-Entlastung – gemessen in Form von CO2-Vermeidungskosten

und

  • die zur Umsetzung des Klimaschutzprojekts erforderlichen baulichen oder technischen Maßnahmen oder Installationen erfolgen durch Fachpersonal.

 

Schwerpunkt 2.1

Kommunale Maßnahmen zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels (Klimaanpassungsmaßnahmen) [Richtlinie Teil II  - Ziffer 2.1.1]

Gefördert werden investive kommunale Maßnahmen zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels, die auf der Grundlage einer fachtechnischen Prüfung geeignet sind, nach dem gegenwärtigen Stand der Technik zu einer dauerhaften Abmilderung der Auswirkungen des Klimawandels führen.

Voraussetzungen für eine Förderung von Klimaanpassungsprojekten sind:

  • dass die Maßnahmen in durch den Klimawandel aktuell oder zukünftig betroffenen Gebieten, bspw. definiert durch eine vorliegende Starkregenanalyse, Klimafunktionskarte, Stadtklimaanalyse oder ähnliche Grundlagen, realisiert werden oder,
  • dass die Klimaanpassungsmaßnahme als geeignetes kommunales Projekt Bestandteil entweder eines bis zu zehn Jahre alten kommunalen Klimaschutz/Klimaanpassungskonzepts, eines Klimaschutzteilkonzepts oder eines Aktionsplans im Rahmen des Bündnisses „Hessen aktiv: Die Klima-Kommunen“ ist,
  • dass die Umsetzung der Klimaanpassungsmaßnahme auf der Grundlage einer fachtechnischen Prüfung geeignet ist, nach dem gegenwärtigen Stand der Technik zu einer dauerhaften Abmilderung der Auswirkungen des Klimawandels zu führen oder dass diese dazu beitragen, Maßnahmen zu identifizieren, die zu einer dauerhaften Abmilderung der Auswirkungen des Klimawandels führen,
  • dass die Förderung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilferechts nicht zugutekommt.

 

Schwerpunkt 2.2

Studien und Analysen zur Feststellung des klimabedingten kommunalen Gefährdungspotenzials [Richtlinie Teil II – Ziffer 2.1.2]

Gefördert wird die Erstellung von Studien und Analysen zur Feststellung des klimabedingten kommunalen Gefährdungspotenzials, die darauf gerichtet sind, Maßnahmen zu identifizieren, die zu einer dauerhaften Abmilderung der Auswirkungen des Klimawandels führen.

 

Schwerpunkt 3

Kommunale Pilot- und Demonstrationsvorhaben zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Klimaschutzmaßnahmen) oder zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels (Klimaanpassungsmaßnahmen) [Richtlinie Teil II – Ziffer 3.2]

Gefördert werden Pilot- und Demonstrationsprojekte, die in Hessen der erstmaligen Erprobung neuer Technologien oder Verfahren zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen oder zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels dienen bzw. die Möglichkeiten des kommerziellen Einsatzes neuer Technologien und Verfahren in beispielhaften und mustergültigen Anlagen unter Beweis stellen und Mängel beseitigen.

 

Kostenfreie Vorfeldberatung

In Zusammenarbeit mit dem Hessischen Umweltministerium berät die HessenEnergie Sie als potenziellen Investor in allen genannten Punkten kostenfrei. Hierzu wenden Sie sich bitte an das Team der Abteilung Biomassenutzung / Klimaschutz (siehe Kontaktdaten unten).

 

 

 

 

Zuwendungshöhe

Bemessungsgrenzen

Schwerpunkt 1 - Klimaschutz

Basis: 40 %

mindestens 6.000 € und maximal 250.000 €

Klima-Kommune: 60 %

Klima-Kommune Sprinter: 75 %

Zweckverbände und Klima-Kommune: 85 %

Biomassefeuerungsanlage: 40 %

maximal 200.000 €

Schwerpunkt 2.1 - Klimaanpassung investive Maßnahmen

Basis: 40 %

mindestens 6.000 € und maximal 250.000 €

Klima-Kommune: 60 %

Klima-Kommune Sprinter: 75 %

Zweckverbände und Klima-Kommune: 85 %

Trinkwasserbrunnen: 10.000 € je Trinkwasserbrunnen

zwei für die ersten 10.000 Einwohner und je 10.000 Einwohner ein weiterer

 Schwerpunkt 2.2 - Klimaanpassung Analysen

Basis: 40 %

mindestens 6.000 € und maximal 100.000 € bzw. bei interkommunalen Projekten 250.000 €

Klima-Kommune: 60 %

Klima-Kommune Sprinter: 75 %

Schwerpunkt 3 -Pilot- und Demonstrationsvorhaben

Basis: 75 %

mindestens 6.000 € und maximal 250.000 €

 bzw. für kommunale Unternehmen maximal 200.000 €

 

 

 

Ihre Ansprechpartner

Unsere Spezialisten beantworten Ihre Fragen gerne.

Falk von Klopotek

Dipl.-Ing. (FH), Bereichsleiter Biomassenutzung/Klimaschutz

(0611) 74623 - 19

Steffen Fiddecke

Dipl.-Ing. (FH), Projektbearbeiter Biomassenutzung/Klimaschutz

+49 611 74 623 - 46

Rainer Knott

Dipl.-Ing., Projektbearbeiter Biomassenutzung/Klimaschutz

+49 611 74 623 - 45

Daniel Zerbes

Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH), Projektbearbeiter Biomassenutzung/Klimaschutz

+49 611 74 623 - 70

Daniel Eirich

M.Eng., Projektassistent Biomasse / Klimaschutz

(0611) 74623 - 38
Kontaktieren Sie uns

Markus Petri

B.Eng., Projektassistent Biomasse / Klimaschutz

(0611) 74623 - 48

Links zur WI Bank

Förderantrag (Download)

Klimaschutzmaßnahmen (Teil II Nr. 1 der Förderrichtlinien)

Förderantrag (Download)

Klimaanpassungsmaßnahme (Teil II Nr. 2 der Förderrichtlinien)

Förderantrag (Download)

Pilot- oder Demonstrationsprojekte Klimaschutz/ -anpassung (Teil II Nr. 3 der Förderrichtlinien)

Aktuelle Referenzen zu Kommunaler Klimaschutz- und Anpassung

Foto: Holzhackschnitzel-Lager in der IGS Mainspitze Ginsheim-Gustavsburg
Hackschnitzelfeuerung

IGS Mainspitze Ginsheim-Gustavsburg

  • Nennwärmeleistung Holzhackschnitzelkessel: ca. 400 kW
  • Auftraggeber: Landkreis Groß-Gerau
  • Wärmeerzeugung durch Holzhackschnitzel: ca. 1.000 MWh/a
  • CO2-Einsparung: ca. 1.000 t/a
Referenzen
Foto: Windpark Ulrichstein-Platte
WINDENERGIE (Repowering)

Repowering Windpark Erbenhausen

  • In Betrieb: November 2023
  • Auftraggeber: ovag Energie AG
  • Typ: GE Wind 5,5-158
  • Leistung: 5,5 Megawatt
  • Anzahl: 2 Windenergieanlagen (zuvor wurden sechs DeWind-Anlagen abgebaut)

Sie haben Fragen? Wir sind für Sie da!

06 11 / 746 230

06 11 / 718 224

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