Der Klimawandel betrifft uns alle. Der Klimaschutz versucht durch die Reduktion von Emissionen die negativen Auswirkungen des Klimawandels auf ein verträgliches Maß zu begrenzen. Dennoch werden durch die nicht mehr vermeidbaren Folgen des Klimawandels Anpassungen in allen Bereichen unseres Lebens notwendig werden. Insbesondere kommunalen Akteuren steht diesbezüglich ein weites Feld an Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Ihnen kommt hier eine ganz besondere Vorbildfunktion zu. Um dieser Verantwortung gerecht werden zu können und sie bei der Umsetzung notwendiger Maßnahmen zu unterstützen, fördert das Land Hessen kommunale Projekte in den Bereichen Klimaschutz und Klimaanpassung sowie Informationsinitiativen in diesen Themenbereichen.
Das Hessische Umweltministerium fördert auf Grundlage der „Richtlinie zur Förderung von kommunalen Klimaschutz- und Klimaanpassungsprojekten (Kommunale Klimarichtlinie)“ Projekte in den vorgenannten Bereichen.
Die Basisförderung beträgt in den Förderschwerpunkten Klimaschutz und Klimaanpassung 40% der zuwendungsfähigen Kosten. Für Klima-Kommunen erhöht sich der Förderbetrag um 20 Prozentpunkte auf 60% der zuwendungsfähigen Kosten. Für besonders ambitionierte Kommunen, sogenannten „Sprintern“, erhöht sich der Förderbetrag um weitere 15 Prozentpunkte auf 75%. Die Anforderungen zum Erreichen der Sprinter-Klasse finden Sie auf der Website der Klima-Kommunen Hessen Für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2026 gilt zunächst, dass alle Klima-Kommunen als Sprinter eingestuft werden und eine Förderung von 75% erhalten. Ungeachtet der Mitgliedschaft bei den Klima-Kommunen gilt bei der Förderung von Biomassefeuerungsanlagen ein Zuschuss von 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Förderschwerpunkt Pilot- und Demonstrationsvorhaben können Fördersätze von 75% der zuwendungsfähigen Kosten beansprucht werden. Antragsberechtigt sind Hessische Gemeinden, Städte und Landkreise, deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände sowie kommunale Unternehmen (Einzelregelungen in Teil II der Richtlinie). Nachfolgend finden Sie die zuwendungsfähigen Förderschwerpunkte:
Schwerpunkt 1
Investive kommunale Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Klimaschutzrichtlinie) [Richtlinie Teil II – Ziffer 1.2]
Gefördert werden investive kommunale Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Neu-, Erweiterungs- und Ersatzinvestitionen), die – soweit vorhanden – über die jeweiligen gesetzlich geforderten Mindeststandards hinausgehen und die gesetzlich vorgegebenen Energiebedarfs- beziehungsweise Umweltgrenzwerte unterschreiten. Voraussetzungen für eine Förderung des Klimaschutzprojekts sind:
oder
und
und
Schwerpunkt 2.1
Kommunale Maßnahmen zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels (Klimaanpassungsmaßnahmen) [Richtlinie Teil II - Ziffer 2.1.1]
Gefördert werden investive kommunale Maßnahmen zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels, die auf der Grundlage einer fachtechnischen Prüfung geeignet sind, nach dem gegenwärtigen Stand der Technik zu einer dauerhaften Abmilderung der Auswirkungen des Klimawandels führen.
Voraussetzungen für eine Förderung von Klimaanpassungsprojekten sind:
Schwerpunkt 2.2
Studien und Analysen zur Feststellung des klimabedingten kommunalen Gefährdungspotenzials [Richtlinie Teil II – Ziffer 2.1.2]
Gefördert wird die Erstellung von Studien und Analysen zur Feststellung des klimabedingten kommunalen Gefährdungspotenzials, die darauf gerichtet sind, Maßnahmen zu identifizieren, die zu einer dauerhaften Abmilderung der Auswirkungen des Klimawandels führen.
Schwerpunkt 3
Kommunale Pilot- und Demonstrationsvorhaben zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Klimaschutzmaßnahmen) oder zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels (Klimaanpassungsmaßnahmen) [Richtlinie Teil II – Ziffer 3.2]
Gefördert werden Pilot- und Demonstrationsprojekte, die in Hessen der erstmaligen Erprobung neuer Technologien oder Verfahren zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen oder zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels dienen bzw. die Möglichkeiten des kommerziellen Einsatzes neuer Technologien und Verfahren in beispielhaften und mustergültigen Anlagen unter Beweis stellen und Mängel beseitigen.
Kostenfreie Vorfeldberatung
In Zusammenarbeit mit dem Hessischen Umweltministerium berät die HessenEnergie Sie als potenziellen Investor in allen genannten Punkten kostenfrei. Hierzu wenden Sie sich bitte an das Team der Abteilung Biomassenutzung / Klimaschutz (siehe Kontaktdaten unten).
| Zuwendungshöhe | Bemessungsgrenzen |
Schwerpunkt 1 - Klimaschutz | Basis: 40 % | mindestens 6.000 € und maximal 250.000 € |
Klima-Kommune: 60 % | ||
Klima-Kommune Sprinter: 75 % | ||
Zweckverbände und Klima-Kommune: 85 % | ||
Biomassefeuerungsanlage: 40 % | maximal 200.000 € | |
Schwerpunkt 2.1 - Klimaanpassung investive Maßnahmen | Basis: 40 % | mindestens 6.000 € und maximal 250.000 € |
Klima-Kommune: 60 % | ||
Klima-Kommune Sprinter: 75 % | ||
Zweckverbände und Klima-Kommune: 85 % | ||
Trinkwasserbrunnen: 10.000 € je Trinkwasserbrunnen | zwei für die ersten 10.000 Einwohner und je 10.000 Einwohner ein weiterer | |
Schwerpunkt 2.2 - Klimaanpassung Analysen | Basis: 40 % | mindestens 6.000 € und maximal 100.000 € bzw. bei interkommunalen Projekten 250.000 € |
Klima-Kommune: 60 % | ||
Klima-Kommune Sprinter: 75 % | ||
Schwerpunkt 3 -Pilot- und Demonstrationsvorhaben | Basis: 75 % | mindestens 6.000 € und maximal 250.000 € bzw. für kommunale Unternehmen maximal 200.000 € |
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH), Projektbearbeiter Biomassenutzung/Klimaschutz
+49 611 74 623 - 70Klimaschutzmaßnahmen (Teil II Nr. 1 der Förderrichtlinien)
Klimaanpassungsmaßnahme (Teil II Nr. 2 der Förderrichtlinien)
Pilot- oder Demonstrationsprojekte Klimaschutz/ -anpassung (Teil II Nr. 3 der Förderrichtlinien)