Die Wärmeplanung als neue Planungsverantwortung für Kommunen

Mit dem Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) zum 01.01.2024 wurden alle Kommunen in Deutschland zur Aufstellung von Wärmeplänen verpflichtet. Diese neue Planungsverantwortung stellt auch hessische Kommunen vor eine Vielzahl an Herausforderungen.

 

Wesentliches Ziel des Wärmeplanungsgesetztes ist es, „in allen rund 11.000 Kommunen Deutschlands eine Wärmeplanung zu haben, damit Bürgerinnen und Bürger, aber auch Gewerbetreibende wissen, mit welchem Energieträger und welcher Versorgung sie lokal rechnen können.“ (Pressemittelung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 16.08.2023)

 

Die kommunale Wärmeplanung betrifft Privatpersonen, Unternehmen, Energieversorger/Stadtwerke und Kommunen (…) gleichermaßen:

•…ob bei der Erstellung und Umsetzung der Pläne,

•…oder als Entscheidungsgrundlage für Investitionen in die Energieinfrastruktur und im Gebäudebereich

 

Mit der ebenfalls zum 01.01.2024 in Kraft getretenen Novellierung des Gebäudeenergiegesetztes (GEG) wurde eine inhaltliche und zeitliche Verzahnung mit dem WPG festgeschrieben.

 

In Neubauten, die sich in Neubaugebieten befinden, dürfen demnach seit dem 01.01.2024 nur Heizungen eingebaut werden, die mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden.

 

Für alle anderen Gebäude gilt diese Regel, sobald die Frist zur Veröffentlichung kommunaler Wärmepläne abläuft oder ein Wärmeplan (vorzeitig) verabschiedet wurde.

 

Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern sind gemäß WPG verpflichtet bis zum 30. Juni 2026 entsprechende Wärmepläne aufzustellen. Für die restlichen Kommunen gilt der 30. Juni 2028 als Stichtag. Eine Fortschreibung (Überprüfung) ist spätestens alle fünf Jahre erforderlich.

 

Für Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohner ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen, dessen Ausgestaltung noch durch die Bundesländer vorgenommen wird.

 

Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen gilt nur für den Einbau neuer Heizungen. Bestehende Heizungsanlagen dürfen weiterhin repariert werden und es gelten verschiedenste Übergangsfristen sollte dies nicht mehr möglich sein. Darüber hinaus fördert der Bund den Tausch von Heizungsanlagen über die Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit bis zu 70 % (Stand Februar 2024). Eigentümerinnen und Eigentümer können im Sinne der Technologieoffenheit selbst entscheiden, welchen Heizungstyp sie dabei nutzen.

 

Möglich sind gemäß § 71 GEG unter anderem:

  • Dezentrale Lösungen wie elektrische Wärmepumpen, Stromdirektheizungen, Hybridheizungen, Solarthermische Anlagen, flüssige und gasförmige Biomasse- oder Wasserstoffheizungen, Heizungen mit fester Biomasse
  • …sowie der Anschluss an ein Fern- oder Gebäudewärmenetz (§71b GEG)

 

! Wichtig: Ab 2045 ist der Betrieb von Heizungsanlagen in Deutschland ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder biogenen Brennstoffen zulässig.

 

 

 

Ablauf der Kommunalen Wärmeplanung

 

Die Durchführung einer Wärmeplanung nach WPG gliedert sich in folgende wesentliche Phasen:

 

1. Eignungsprüfung (§14 WPG)

  • Untersuchung auf Teilgebiete, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärme- oder Wasserstoffnetz eignen, hier ist eine verkürzte Wärmeplanung für das Teilgebiet möglich

 

2. Bestandsanalyse (§15 WPG)

  • Erfassung und Analyse des Gebäudebestands, der bestehenden Wärmeerzeuger sowie der Bauleitplanung und weiteren städtebaulichen Plänen und Konzepten
  • Beschaffung von Informationen zur bestehenden lokalen Infrastruktur in Form von Gas-, Wärme-, Strom-, und Abwassernetzen sowie Kläranlagen (s. Anlage 1 WPG)
  • Berücksichtigung der jeweiligen Planungen über den Aus- oder Umbau der bestehenden Strom-, Gas- oder Wärmenetzinfrastruktur im beplanten Gebiet bis zum Zieljahr

    • Dabei sollen insbesondere bereits vorliegende Planungen der nach §7 WPG im Planungsprozess zu beteiligenden Parteien wie auch von der Bundesnetzagentur bereits genehmigte verbindliche Fahrpläne gemäß Gebäudeenergiegesetz, Transformationspläne oder Machbarkeitsstudien im Sinne der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ sowie bestehende oder in Erstellung befindliche Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32 WPG Berücksichtigung finden

 

3. Potenzialanalyse (§16 WPG)

  • Verortung und Quantifizierung lokaler Potenziale zur Nutzung von Solarenergie, Geothermie, Biomasse, unvermeidbarer Abwärme, Umweltwärme (inkl. Abwasser) und Großwärmespeichern
  • Identifikation von Teilgebieten mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial

 

4. Zielszenario und Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete (§17ff WPG)

  • Entwicklung eines Zielszenarios auf Basis der Ergebnisse der zuvor durchgeführten Planungsschritte zur langfristigen Entwicklung der Wärmeversorgung
  • Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete (§18 WPG) (Wärmenetzgebiet, Wasserstoffnetzgebiet, Gebiet mit dezentraler Wärmeversorgung oder Prüfgebiet) sowie Darstellung der Wärmeversorgungsarten (§19 WPG) für das Zieljahr

 

5. Umsetzungsstrategie (§20 WPG)

  • Entwicklung von unmittelbar durch die Kommune selbst zu realisierende Umsetzungsmaßnahmen auf Grundlage der Bestands- und Potenzialanalyse, die im Einklang mit dem Zielszenario stehen
  • Die Umsetzungsstrategie und Umsetzungsmaßnahmen stellen die Grundlage für die Erreichung des Ziels der Versorgung mit ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugter Wärme bis zum Zieljahr dar
  • Die planungsverantwortliche Stelle ist verpflichtet, den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und die Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen zu überwachen (§25 WPG)

 

§6 WPG

  • Die Kommune kannDritte zur Erfüllung der Aufgabe der Wärmeplanung beauftragen
  • Dritte können insbesonderesein: Ingenieurs- oder Planungsbüros sowie alle Unternehmen, die Leistungen im Rahmen der Wärmeplanung erbringen
  • Die Kommune kann Wärmeplanung vollständigoder teilweisebeauftragen, also die Wärmeplanung insbesondere in einzelne Leistungen aufteilen

 

§7 und 8 WPG

  • Stadtwerke/Versorger sind zwingend frühzeitig zu beteiligen und sollen an der Durchführung der Wärmeplanung mitwirken
  • Stadtwerke/Versorger unterliegen besonderen Auskunfts- und Mitteilungspflichten sowie Bindungen beim Netzausbau

 

 

Förderung

Derzeit ist es für Kommunen mit weniger als 20.000 Einwohnern, die nach dem Hessischen Energiegesetz (HEG) bislang noch nicht zur Aufstellung eines Wärmeplans verpflichtet sind, möglich, Fördermittel des Landes über Teil II Nr. 4 der Richtlinie energetische Förderung im Rahmen des Hessischen Energiegesetzes (HEG) beantragen. Diese Möglichkeit wird entfallen, sobald das Bundesgesetz und die damit einhergehende flächendeckende Verpflichtung zur Aufstellung von Wärmeplänen in hessisches Landesgesetz überführt wurde.

 

Künftig stellt der Bund zur finanziellen Unterstützung der Kommunen bei einer Erstplanung bis 2028 insgesamt 500 Millionen Euro bereit. Die Frage der Verteilung dieser Mittel ist bislang nicht abschließend geklärt. (Stand Februar 2024)

 

 

Links:

Merkblatt zur Förderung über Teil II Nr. 4 der Richtlinie des Landes Hessen zur energetischen Förderung im Rahmen des HEG

Antrag auf Förderung über Teil II Nr. 4 der Richtlinie des Landes Hessen zur energetischen Förderung im Rahmen des HEG

Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

LEA LandesEnergieAgentur Hessen GmbH

Wärmeatlas Hessen

Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW)

Überblick Förderprogramm – Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Handlungsleitfaden Kommunale Wärmeplanung (KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH (KEA-BW)

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